AFB, UVS, FFH-VP, LBP
Bei der Realisierung eingriffsrelevanter Vorhaben sind zur Prüfung der Betroffenheit der verschiedensten Schutzgüter von Natur und Landschaft entsprechende Fachgutachten zu erstellen.
Zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange im Zusammenhang mit dem möglichen Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahren ein sogenannter Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) zu erstellen. Er dient der genehmigenden Fachbehörde als Entscheidungshilfe für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens.
Sind durch ein Vorhaben potentiell Teile von NATURA 2000 Gebieten (FFH und/oder SPA Gebiete) betroffen, ist vor Zulassung bzw. Durchführung eines solchen Projektes die Verträglichkeit mit den für die Schutzgebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sind dabei die erheblichen Beeinträchtigungen zu ermitteln.
Können durch ein Projekt erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt ausgehen, sind im Vorfeld der Zulassung eines solchen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu überprüfen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erfolgt dabei die Überprüfung umweltbezogener Schutzgüter. Die Unterlage dient wiederum der behördlichen Entscheidungsfindung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz soweit wie möglich zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Durch den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) sind die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten. Entsprechend der ermittelten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden Maßnahmen zur Vermeidung und zum Schutz von Natur und Landschaft sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgeleitet. Sofern Betroffenheiten von Schutzgütern oder Schutzobjekten in einer der oben genannten Fachgutachten festgestellt wurden, so sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Die Maßnahmen sind ebenfalls durch den LBP zu beschreiben und darzustellen.
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